FAQ

 

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

Willkommen auf der Hilfeseite von stuDENT®

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Tipps und Informationen für Zahnärzte und Studenten. Wir hoffen, dass wir Ihr Anliegen berücksichtigt haben. Falls Ihre Frage nicht beantwortet wurde, können Sie uns natürlich auch gerne kontaktieren. Alle Angaben und Informationen sind ohne Gewähr.

 

Was sollten Zahnärzte/Praxen allgemein beachten?

Bitte vergewissern Sie sich, dass alle Daten Ihres Auftragnehmers übereinstimmen. Ggf. lassen Sie sich den Personalausweis und den Studentenausweis vorlegen.

 

Was sollten Zahnärzte/Praxen beachten bevor ein neuer Student zum ersten Mal in der Praxis beschäftigt wird?

Für den Beginn der Zusammenarbeit ist es wichtig, die angegebenen Daten, wie beispielsweise personenbezogene Daten sowie die angegeben Klassifikationen zu überprüfen. In diesem Fall lassen Sie sich den Ausweis und die Scheine der Universität zeigen.Weisen Sie zu Beginn den Auftragnehmer in die Gepflogenheiten und Arbeitsabläufe der Praxis ein. Dies schafft die beste Voraussetzung für eine gute Zusammenarbeit.

 

Wie bezahle ich einen Studenten?

Die Bezahlung eines Studenten erfolgt nach dem Erbringen der Dienstleistung. Der Student überreicht dem Auftraggeber eine Rechnung. Beim Erhalt der Rechnung ist die Zahlung in Form einer Überweisung zu empfehlen. Bei einer Auszahlung vor Ort in bar ist die schriftliche Dokumentation sehr hilfreich. Hierzu können Sie unser Vorlage verwenden! (siehe Download)

 

Ich kann mich nicht einloggen oder habe mein Passwort vergessen. Was soll ich tun?

Bitte achten Sie auf die richtige Schreibweise Ihres Benutzernamens und Passwortes. Im Zweifel können Sie sich diese auch an Ihre E-Mail-Adresse senden lassen.

 

Ich möchte ein Foto Hochladen. Was muss ich beachten?

Achten Sie auf die Größe der Bilddatei, die Sie hochladen. Eine zu große Datei kann zu sehr langer Wartezeit führen.

 

Kostet die Nutzung von stuDENT® etwas?

Die Studenten sowie die Zahnärzte können die Plattform kostenlos nutzen.

 

Newsletter oder Benachrichtigungen abbestellen.

Unter Option in Ihren Profileigenschaften, können Sie den Newsletter abbestellen.

 

Was ist mit einer Unfallversicherung für den Auftragnehmer (Studenten)?

Der Zahnarzt hat den Auftragnehmer vor Beginn der Beschäftigung auf Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung solcher Gefahren aufzuklären. Generell ist durch den Zahnarzt eine Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft herbeizuführen.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Kleinunternehmerregelung

 

Muss ein Student sein Kleingewerbe anmelden?


Wie alle Gewerbetreibende müssen auch Studenten ein Gewerbe anmelden, sobald sie einer auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit nachgehen. Das heißt: Studenten, die ein reguläres Gewerbe betreiben möchten oder als Werkstudent auf Rechnung arbeiten sollen, müssen ein Gewerbe anmelden. Ausnahmen sind hierbei freiberufliche Tätigkeiten wie die von Dozenten, Künstlern (u. U. auch Grafikern), Journalisten, Anwälten usw. Diese erfordern keine Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

 

Ist mein Gewerbe mit der Kleinunternehmerregelung automatisch steuer- und sozialversicherungsrechtlich ein Nebenerwerb?


Nein. Wichtig ist vor allem, dass der Gewinn aus einem Nebenerwerb kleiner ist als der aus dem Haupterwerb oder aus anderen Quellen wie z. B. BAföG. Lediglich für die studentische Krankenversicherung gilt eine Grenze von 20 Arbeitsstunden pro Woche, die der Student arbeiten darf. Kommt er über diese Zahl, muss er sich freiwillig versichern, was erheblich teurer ist. Für andere Bereiche wie Kindergeld oder BAföG gibt es keinen zeitlichen Maßstab, sondern es gilt ausschließlich die Höhe der Einkünfte.

 

Welche Vorteile bietet die Kleinunternehmerregelung speziell für Studenten?


Im Prinzip bietet die Kleinunternehmerregelung den Studenten die gleichen Vor- und Nachteile wie einem Nicht-Studenten. Hinzu kommt jedoch, dass Arbeitgeber einen selbstständigen Studenten vielleicht eher einstellen, da sie sich Papierkram und die Sozialversicherungsabgaben sparen. Denn sie beauftragen den Studenten und erhalten eine Rechnung. Ein Student mit Kleinunternehmen kann also ggf. eher einen Auftrag (= Job) bekommen. Außerdem ist er weniger abhängig von einem festen Arbeitgeber, da er sich weitere Auftraggeber suchen kann. Zu beachten ist allerdings die Gefahr der Scheinselbstständigkeit bei nur einem Auftraggeber. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Ausgaben für das Gewerbe mit den Einnahmen verrechnet werden können, bevor der Gewinn in die Bemessungsgrundlagen für BAföG und Kindergeld einfließt.

 

Darf ein Student erwerbstätig sein und zusätzlich einem Gewerbe nach Kleinunternehmerregelung nachgehen?


Ja. Wichtig ist, auf die Einkommensobergrenzen beim Kindergeld, BAföG und bei der studentischen Krankenversicherung zu achten. Außerdem sollte der Student prüfen, ob der Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit erlaubt bzw. verbietet.

 

Hat der Status "Student" Einfluss auf die Rechnungserstellung, vor allem in Bezug auf die Umsatzsteuer?

Nein. Der Student muss sich beim Erstellen einer Rechnung an die üblichen Vorgaben halten. Einen Unterschied zu Nicht-Studenten gibt es nicht.

 

Kann ein Student Umsatzsteuer berechnen?


Grundsätzlich ja. Auch ein Student hat bei Anmeldung seines Gewerbes die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 (1) UStG zu verzichten und Umsatzsteuer auszuweisen. Dabei gelten die gleichen Vor- und Nachteile sowie Verpflichtungen wie bei anderen Gewerbetreibenden. Üblicherweise bedeutet die Kleinunternehmerregelung jedoch den Verzicht auf das Ausweisen von Umsatzsteuer.

 

Was muss der Student bei der Einkommenssteuer beachten?


Nutzt ein Student die Kleinunternehmerregelung, reicht eine belegbare Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Anhang zur Einkommenssteuererklärung aus. Weist er Umsatzsteuer aus, muss er eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und ggf. bilanzieren. Es gelten die gleichen Regelungen wie für normale Gewerbetreibende.

 

Welche Auswirkung gibt es beim BAföG?


Ein Student, der BAföG bezieht, kann jährlich einen Betrag von 4.200 Euro (Stand: Mitte 2011) hinzuverdienen. Dieser Betrag ist unabhängig von der Einkommensart. Anders als bei einem normalen Studentenjob besteht für den Studenten die Möglichkeit, Ausgaben zur Minimierung des Gewinns heranzuziehen. Kommt der Student mit seinen gesamten Einnahmen über den aktuell geltenden Freibetrag, muss er jedoch mit der Reduzierung oder den Verlust seines BAföG-Satzes rechnen. Die Berechnung von BAföG und das Anrechnen des Einkommens sind kompliziert. Es ist daher im Einzelfall eine Beratung beim zuständigen Studentenwerk/BAföG-Amt empfehlenswert.

 

Hat die Kleinunternehmerregelung Einfluss auf den Bezug von Kindergeld (für die Eltern)?


Ja, sofern die Eltern noch Kindergeld beziehen. Das ist i. d. R. der Fall, wenn der Studierende das 25 Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Der Freibetrag liegt bei 8.004 Euro (Stand: 2010). Das heißt, solange der Student mit seinem Gewerbe nach Kleinunternehmerregelung nicht über diesen Betrag pro Jahr kommt, bleibt das Kindergeld erhalten. Verdient der Student nur einen Cent mehr, verlieren die Eltern das komplette Kindergeld. Der Verdienst ist in dem Fall der Gewinn aus dem Gewerbetrieb.

 

Hat ein Gewerbe mit Kleinunternehmerregelung Auswirkungen auf die Krankenversicherung?


Es kann. Studenten können sich privat oder gesetzlich zu sehr günstigen Konditionen krankenversichern bzw. unterliegen der Versicherungspflicht. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, wie groß die Einnahmen von Studenten sind und aus welcher Quelle dieser Verdienst stammt. Allerdings muss es erkennbar ein Nebenerwerb sein. Die meisten Krankenkassen setzen hier eine Grenze von 20 Arbeitsstunden pro Woche an, die der Student nebenbei tätig sein darf. Gibt es Zweifel daran, dass der Student unter dieser Grenze liegt oder steigen die Einkünfte stark an, entscheiden die Krankenkassen im Einzelfall und nach Aktenlage über eine Beitragsnachberechnung. Diese kann ggf. sehr teuer werden.

 

Kann ein Unternehmer nach Kleingewerberegelung Mitglied der Familienversicherung bleiben?


Grundsätzlich ja. Der Anspruch auf Mitgliedschaft in der Familienversicherung bleibt so lange bestehen, wie die Einnahmen einen Betrag von 440 Euro im Monat nicht überschreiten (Stand: Anfang 2011) und nebenerwerblich verdient werden. Die Familienversicherung endet jedoch, wenn dieser Satz regelmäßig überschritten wird. Regelmäßigkeit liegt vor, wenn die Einkünfte an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Monaten diese Grenze überschreiten.